Opfer von Gewalt haben ein Recht auf Schutz und Hilfe! In Österreich wurde am 1. Mai 1997 das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie eingeführt. Seither wird es immer wieder überarbeitet und verbessert.

Jede Person, die sich in Österreich aufhält – unabhängig von Herkunft und Staatsbürgerschaft – erhält Schutz vor Gewalt.

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Rechtlicher Schutz vor Häuslicher Gewalt

Grundsatz: Wer schlägt der geht

Das Gewaltschutzgesetz ermächtigt die Polizei, eine Person, von der Gewalt droht aus der Wohnung ‚wegzuweisen‘ – das heißt aus der Wohnung wegzuschicken – und das Betreten der Wohnung zu verbieten, auch dann, wenn die Wohnung dem Gewalttäter gehört – sein Eigentum ist – und/oder er die Miete bezahlt. Die gefährdete Person/Die Person der Gewalt angetan wurde, kann in der Wohnung bleiben. Das Betretungsverbot gilt 2 Wochen. Wegweisung und Betretungsverbot nach §38 SPG – Sicherheitspolizeigesetz

Ist längerer Schutz vor dem Gefährder notwendig, gibt es die Möglichkeit, bei Gericht einen Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung zu stellen.

  • Wegweisung und Betretungsverbot
  • Einstweilige Verfügung
  • Anzeige erstatten

Was darf die weggewiesene Person mitnehmen?

Der Weggewiesene darf lediglich dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitnehmen (z.B. persönliche Dokumente und Gegenstände, Kleidung), nicht aber Wertgegenstände,  Sparbücher etc.

Für welche Bereiche gilt das Betretungsverbot?

Das Betretungsverbot gilt für die Wohnung (das Haus) und deren unmittelbare Umgebung (z. B. Stiegenaufgang, Einfahrt, Garten, Tiefgarage). Die Polizei legt den konkreten räumlichen Schutzbereich so fest, dass ein wirksamer Schutz gewährleistet ist und teilt diesen dem Gefährder mit.

Für wie lange gilt das Betretungsverbot, wird die Einhaltung des Betretungsverbotes kontrolliert?

Das Betretungsverbot wird für zwei Wochen ausgesprochen und dessen Einhaltung innerhalb der ersten drei Tage von der Polizei überprüft. Wenn innerhalb dieser zwei Wochen bei Gericht eine Einstweilige Verfügung nach § 382b beantragt wird, verlängert sich das polizeiliche Betretungsverbot auf vier Wochen. Das gibt dem Gericht Zeit, über den Antrag zu entscheiden und ermöglicht durchgehenden Schutz für die gefährdete Person.

Darf der Gefährder zurückkommen? Was passiert wenn er trotz Verbot zurückkommt?

Während des Betretungsverbotes darf der Gefährder die Wohnung (das Haus) und den festgelegten Schutzbereich nicht betreten, auch nicht mit Zustimmung der gefährdeten Person. Es ist daher für alle empfehlenswert, sich daran zu halten. Sollte der Gefährder dringend etwas aus der Wohnung brauchen, muss er sich an die Polizei wenden und darf dies auch nur in Begleitung der Polizei holen.

Versucht der Gefährder dennoch in die Wohnung oder in die Nähe der Wohnung zu kommen, sollte sofort die Polizei gerufen werden. Der Gefährder begeht damit eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Bei fortgesetzter Missachtung besteht überdies ein Festnahmerecht – der Gefährder kann in Haft genommen werden. Bedroht er die gefährdete Person, oder verletzt sie gar, so ist dies auch strafrechtlich zu verfolgen.

Kann das polizeiliche Betretungsverbot vor Ablauf der 2 Wochen aufgehoben werden?

Ein Betretungsverbot kann nur von der Behörde aufgehoben werden. Dies ist jedoch selten der Fall. Sollte es jedoch eintreten, muss auf jeden Fall die gefährdete Person darüber informiert werden.

Kostenlose Beratung und Begleitung durch Interventionsstellen und Gewaltschutzzentren

Im Falle einer Wegweisung wird die Interventionsstelle bzw. das Gewaltschutzzentrum Wien informiert und kontaktiert die gefährdete Person. Dort kann Beratung kostenlos in Anspruch genommen werden.

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Einstweilige Verfügung

Eine Einstweilige Verfügung oder EV bietet längerfristigen Schutz vor dem Gewalttäter.

Durch das Betretungsverbot bist du 2 Wochen lang vor dem Gewalttäter geschützt. Solltest du längerfristigen Schutz benötigen, kannst du einen Antrag auf eine Einstweilige Verfügung am Bezirksgericht deines Wohnortes stellen. (Jeder Bezirk hat ein Bezirksgericht zum Beispiel Bezirk Favoriten: BG 10, Angeligasse 35, 1100 Wien). Der Antrag kann schriftlich oder persönlich am Amtstag des Gerichts eingebracht. In dringenden Fällen muss der Antrag auch außerhalb des Amtstages angenommen werden. Der Antrag kann auch ohne Rechtsanwalt eingebracht werden.

Durch den Antrag verlängert sich das Betretungsverbot auf weitere 4 Wochen. Danach entscheidet das Gericht ob es eine Einstweilige Verfügung geben wird oder nicht und wenn ja, für welchen Zeitraum diese gültig sein wird.

Alle Personen, die in ihrem Wohnbereich und/oder in ihrem persönlichen Lebensbereich Gewalt erleiden, z.B. durch den Ehemann, Lebensgefährten, Ex-Partner, Freund oder Ex-Freund, Vater oder  durch eine andere Person können Schutz durch eine Einstweilige Verfügung erhalten. Ein Familienverhältnis mit dem Gefährder ist nicht Voraussetzung.

In welchen Fällen kann eine Einstweilige Verfügung (EV) beantragt werden?

Eine EV kann beantragt werden, wenn körperliche Gewalt oder Drohungen mit Gewalt vorliegen und dadurch das Zusammenleben oder das Zusammentreffen mit der Gewalt ausübenden Person unzumutbar ist. Auch bei  psychischer Gewalt kann eine EV beantragt werden, wenn dadurch die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigt wird.

Die relevanten Regelungen finden sich in § 382b, § 382e sowie § 382g Exekutionsordnung (EO).

Der Antrag für eine Einstweilige Verfügung kann – abhängig von der Gewalt- bzw. Gefährdungssituation – darauf gerichtet sein, dass der Gefährder die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung für einen festgesetzten Zeitraum nicht betreten darf:

Wenn ich in meinen Wohnbereich durch jemanden, mit dem ich zusammenlebe, Gewalt erleide (z.B. durch den Ehepartner, Lebensgefährten, Vater, Mitbewohner,…), kann ich beim Bezirksgericht beantragen, dass die Person von der die Gewalt ausgeht, die Wohnung/das Haus verlassen muss und nicht in die Umgebung des Wohnbereichs zurückkehren darf.

Wie lange gilt die EV für den Wohnbereich?

Eine EV zum Schutz vor Gewalt im eigenen Wohnbereich kann vom Gericht für 6 Monate erlassen werden. Wenn innerhalb dieser 6 Monate die Scheidung beantragt oder ein anderes Verfahren, z.B. ein Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung eingeleitet wird, kann die EV bis zum Ende dieses Verfahrens gelten.

  • “Allgemeiner Schutz vor Gewalt”, § 382e Exekutionsordnung: sich für einen festgesetzten Zeitraum an bestimmten Orten nicht aufhalten und auch keinen Kontakt zur gefährdeten Person aufnehmen darf

Gleichzeitig mit dem Schutz im Wohnbereich kann auch beantragt werden, dass sich der Gefährder an bestimmten Orten (z.B. Arbeitsstelle, Schule, Kindergarten) nicht aufhalten darf und  ihm jede Kontaktaufnahme (persönliche, telefonische, per e-mail,…) untersagt wird.

Eine EV zum Schutz an bestimmten Orten und ein Kontaktverbot können auch unabhängig von einer EV zum Schutz im Wohnbereich beantragt werden, auch wenn es keine gemeinsame Wohnung gibt.

Wie lange gilt diese EV?

Eine EV zum Schutz vor Gewalt an verschiedenen Orten kann für 1 Jahr erlassen werden

  • Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre”, § 382g Exekutionsordnung: Eingriffe in die Privatsphäre der gefährdeten Person zu unterlassen hat – auch genannt ‚Stalkinggesetz‘

Stalking ist in Österreich seit 1. Juli 2006 unter dem Begriff  „Beharrliche Verfolgung“ (§ 107a StGB)  unter Strafe gestellt.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

Ist (auch) eine unmündig minderjährige Person gefährdet, so ist dem Gefährder zusätzlich das Betreten einer von dieser Person besuchten institutionellen Kinderbetreuung, Schule oder Hort (inkl. eines Umkreises von 50 Metern) zu untersagen.

Eine Einstweilige Verfügung kann auch unabhängig von einem polizeilichen Betretungsverbot erlassen werden und umgekehrt.

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Beratung

Vor einem Antrag auf eine Einstweilige Verfügung könnte es hilfreich sein, eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Gewaltschutzzentren bzw. Interventionsstellen gegen Gewalt in der Familie sind dafür eingerichtet. Auch im Frauenhaus oder in Frauenberatungsstellen kann man sich beraten lassen. Es gibt auch die Möglichkeit sich bei der Antragsstellung helfen zu lassen und sich zu Gericht begleiten zu lassen. Besonders wichtig ist rechtliche Beratung, um alle erforderlichen Unterlagen für die Entscheidung des Gerichts mitzubringen. Zum Beispiel werden “Bescheinigungsmittel” (Beweise) als Nachweis der Gewaltanwendung benötigt, wie ärztliche Befunde oder Fotos. Bescheinigungsmittel sind aber auch die Aussage der betroffenen Frau oder von Zeugen und Zeuginnen.

Welche Gewalttaten sind strafbar? (Strafrechtliche Maßnahmen)

Nicht alle Formen der Gewalt sind strafbar. Aber das österreichische Strafgesetzbuch stellt eine Reihe von Gewalthandlungen unter Strafe. Dazu gehören unter anderem:

  • Körperverletzung und schwere Körperverletzung (§§ 83 und 84 Strafgesetzbuch – StGB)
  • Absichtliche schwere Körperverletzung (§ 87)
  • Freiheitsentziehung (§ 99)
  • Menschenhandel (§ 104a)
  • Nötigung und schwere Nötigung (§§ 105 und 106)
  • Gefährliche Drohung (§ 107)
  • Beharrliche Verfolgung (Stalking) (§ 107a)
  • Fortgesetze Gewaltausübung (§ 107b)*

*Mit 1. Juni 2009 ist in Österreich der neue Straftatbestand „Fortgesetzte Gewaltausübung“ (§ 107b StGB) in Kraft getreten. Wiederholte Gewaltausübung gegen eine Person, wie es meist in Fällen von häuslicher Gewalt der Fall ist, wird damit strafbar und höher bestraft als einzelne Gewalttaten – bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe

  • Vergewaltigung (§ 201)
  • Geschlechtliche Nötigung (§ 202)
  • Schwerer sexueller Missbrauch und sexueller Missbrauch an Unmündigen (§§ 206 und 207)

Alle Gewaltdelikte sind sogenannte Offizialdelikte, das heißt, sie werden vom Staat angeklagt und verfolgt, sobald sie den Behörden (Polizei, Gericht) bekannt werden. Die Zustimmung des Opfers ist nicht erforderlich.

Was passiert wenn der Gewalttäter die EV nicht einhält?

Missachtet der Gefährder eine Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt, wenn sich der Gefährder nicht an die Anordnung hält, bestimmte Orte oder das Zusammentreffen mit der gefährdeten Person zu meiden und/oder eine persönliche Kontaktaufnahme oder Verfolgung zu unterlassen. Bei fortgesetzter Missachtung besteht überdies ein Festnahmerecht.

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Anzeige

Jede Person, die von einer Straftat weiß oder erfährt, ist dazu berechtigt Anzeige zu erstatten. Man kann primär bei jeder Polizeiinspektion, oder auch direkt bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige erstatten. Als Privatperson hat man das Recht, grundsätzlich aber nicht die Pflicht, Anzeige zu erstatten.

Die Erstattung einer Anzeige (wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat sowie ein anschließendes Strafverfahren) verursacht grundsätzlich keine Kosten für die Person die Anzeige erstattet.
Nur wenn durch eine wissentlich falsche Anzeige ein Strafverfahren veranlasst wurde, hat die Person die Anzeige erstattet die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen. Eine nicht wahrheitsgetreue Aussage, dass jemand eine Straftat begangen hat, ist eine Straftat und kann auch bestraft werden.

Eine einmal erstattete Anzeige kann nicht mehr zurückgezogen werden. Nach der Strafprozessordnung sind sowohl Kriminalpolizei als auch Staatsanwaltschaft verpflichtet, jeden Verdacht einer Straftat aufzuklären.
Deswegen müssen nach jeder Anzeige, die nicht schon inhaltlich oder rechtlich kein strafbares Verhalten indiziert, grundsätzlich auch Ermittlungen durchgeführt werden.

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Quellen:
Bundeskanzleramt Österreich Frauenangelegenheiten und Gleichstellung, Archiv: http://www.bka.gv.at/site/5526/default.aspx
Frauenhelpline: www.frauenhelpline.at
Justizinfo: http://justizinfo.justiz.gv.at/straf/html/index.php?id=700_4101